Statuten
1. Name und Zweck
Art. 1 Name
Interessengemeinschaft Schmiede, kurz: IG Schmiede
www.igschmiede.ch
Art. 2 Zweck
Förderung des Schmiedehandwerks, und Zusammenführung von daran Interessierten. Dies wird erreicht durch:
- Informationen (Austausch und Kommunikation mit Interessierten):
Erstellung und Unterhalt einer Internetseite mit Links zu Partner
- Aktivitäten:
Teilnahme und Organisation von Schmiedetreffen und fachkundigen Veranstaltungen
- Nachwuchsförderung, Arbeitsplätze:
Informationen über Weiterbildungsmöglichkeiten, Kurse, Unterstützungen und Stellenangebote
2. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft bei Verbänden
Der Verein kann Interessensverwandten Verbänden beitreten.
Art. 4 Mitgliedschaft im Verein
Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitglieder. Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ihnen wird der Jahresbeitrag erlassen. Nach 25 Mitgliedsjahren wird das Veteranenabzeichen abgegeben.
Art. 5 Rechte
- Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
- Antragsrecht an Vorstand und GV
- Stimm- und Wahlrecht
Art. 6 Pflichten
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
- Den Statuten und Beschlüssen Folge zu leisten
- An den Vereinsanlässen nach Möglichkeiten teilzunehmen
- Die festgesetzten Beiträge zu entrichten
- Der Buchführung: über geleistete Arbeit, deren Zeit, finanziellen Aufwand, ausser bei gemeinsamen Vereinstätigkeiten.
- Dieses Papier ist dem Kassier bei der GV abzugeben. Der Aktuar bekommt vom Kassier spätestens vier Wochen nach der GV eine detaillierte Auflistung aller Eigenleistungen.
Art. 7 Eintritt
- Der Vorstand muss zur Mehrzahl aus aktiven Schmieden bestehen.
- Als Passivmitglied ist uns jeder willkommen, der uns unterstützt, finanziell und / oder an Projekten. Somit haben alle das Recht Passivmitglied zu werden, sofern sie in unserem Sinne handeln und von der GV bestätigt werden. Das Passivmitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht.
- Aktivmitglieder können werden:
- alle gelernten Schmiede
- Nichtschmiede, die min. 1 Jahr Passivmitglied waren, und an min. einem Projekt mitgearbeitet haben.
- Beide müssen vom Vorstand an der GV empfohlen werden. Woraus sie an der GV als Aktivmitglied bestätigt werden können.
Art. 8 Austritt
Der Austritt erfolgt auf schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Art.9 Ausschluss
Mitglieder, welche die Interessen des Vereins grob schädigen, können ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss erfolgt, auf Antrag des Vorstandes, durch die GV.
3. Organisation
Art. 10 Vereinsorgane
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
Art. 11 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
3. a) Generalversammlung
Art. 12 Generalversammlung
Die GV findet im ersten Quartal statt. Weitere Versammlungen können vom Verein vereinbart werden.
Der GV obliegen folgende Geschäfte:
- Abnahme des Protokolls der letzten GV
- Genehmigung der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung
- Krediterteilung an den Vorstand
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Wahlen
- Beschluss über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Statutenänderungen
- Bestätigung der Ein- und Austritte
- Ernennung von Ehrenmitglieder
- Festsetzung von Entschädigungen
Geschäfte, die nicht unter die statuarischen fallen, müssen auf die Traktandenlisten gesetzt werden.
Art. 13 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche GV wird vom Vorstand einberufen, wenn er dies als notwendig erachtet, oder wenn mind. ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Die Mitglieder sind mind. 10 Tage vor der ausserordentlichen GV mit einer Traktandenliste einzuladen.
Art. 14 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit. Im zweiten Wahlgang bestimmt das relative Mehr. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der der Präsident.
Art. 15 a) Statuarische Anträge an die GV
Anträge an die GV stellen der Vorstand und die Mitglieder.
Art. 15 b) Nicht statuarische Anträge an die GV
Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand zu Handen der GV ebenfalls solche zu unterbreiten. Diese sind mind. sechs Wochen vor der GV dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
3. b) Vorstand
Art. 16 Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand setzt sich aus drei bis fünf Mitglieder zusammen. Nach Möglichkeiten sollen die verschiedenen Richtungen des Interessengebietes vertreten sein. Der Vorstand wird für eine zweijährige Amtsdauer gewählt. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden von der GV gewählt. Vorstandsmitglieder, die während der Amtsdauer ausscheiden, sind an der nächsten GV zu ersetzen.
Art. 17 Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er sammelt sich auf Einladung eines Vorstandmietgliedes. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem Ressortchef.
Der Präsident leitet die Versammlung und Vorstandssitzungen.
Er vertritt den Verein nach aussen und ist für den Vollzug der Vereinsbeschlüsse verantwortlich.
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und übernimmt im Verhinderungsfall dessen Funktion.
Der Aktuar führt das Protokoll über sämtliche Veranstaltungen und Sitzungen. Er erstattet der GV einen schriftlichen Jahresbericht und sammelt alle früheren und aktuellen Protokolle und Jahresberichte.
Der Kassier führt das Rechnungswesen des Vereins und legt jährlich eine detaillierte Rechnung zuhanden der GV vor.
Die jeweiligen Ausführenden können wieder gewählt werden.
Art. 18 Entschädigungen
Die Arbeiten des Vorstandes werden gemäss Beschluss der GV entschädigt.
3. c) Revisoren
Art. 19 Wahl und Zusammensetzung
Die Revisoren werden durch die GV für eine einjährig Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Art. 20 Aufgaben
Die Revisoren überprüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins, sowie die Tätigkeit des Vorstandes. Sie erstatten der GV jährlich Bericht. Ein schriftlicher Bericht wird jeweils beim Aktuar abgelegt, zwecks Protokollsammlung. Sie haben das Recht, jederzeit in die Bücher des Vereins Einsicht zu nehmen.
4. Finanzen
Art. 21 Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus:
- Mitgliederbeiträge 150.-Fr pro Jahr (Für Lehrlinge 50.-Fr pro Jahr)
- Freiwillige Beiträge
- Sponsorenbeiträge
- Zinserträge
- Veranstaltungserträge
Art. 22 Ausgaben
Die Ausgaben umfassen:
- Vereinsausgaben im Rahmen des ausgesprochenen Kredits der GV.
- Entschädigungen für speziell grossen Arbeitsaufwand, sowie für Ausgaben, welche dem Interessen des Vereins dienen. Kann auch mündlich abgesprochen werden. Siehe Art. 6.
5. Schlussbestimmungen
Art. 23 Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 24 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die GV mit einer Dreiviertels mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 25 Vermögen
Bei einer Auflösung des Vereins, nicht aber beim Zusammenschluss mit einer anderen Organisation, wird an der GV mit einer Dreiviertelsmehrheit über die Vermögensaufteilung abgestimmt.
Art. 27 Statutenrevision
Eine Statutenrevision kann nur durch die GV mit zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 28 Handelsregister
Der Eintrag ins Handelregister kann an einer GV beschlossen werden.
Art. 29 Gültigkeit
Die vorliegenden Statuten sind am 12. September 2002 beschlossen worden.
(Erste Überarbeitung: 5. März, 2004)
(Zweite Überarbeitung: März, 2008)
(Dritte Überarbeitung: März, 2009)
