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Statuten

1. Name und Zweck

Art. 1 Name

Interessengemeinschaft Schmiede, kurz: IG Schmiede
www.igschmiede.ch

Art. 2 Zweck

Förderung des Schmiedehandwerks, und Zusammenführung von daran Interessierten. Dies wird erreicht durch:

  1. Informationen (Austausch und Kommunikation mit Interessierten):
    Erstellung und Unterhalt einer Internetseite mit Links zu Partner
     
  2. Aktivitäten:
    Teilnahme und Organisation von Schmiedetreffen und fachkundigen Veranstaltungen
     
  3. Nachwuchsförderung, Arbeitsplätze:
    Informationen über Weiterbildungsmöglichkeiten, Kurse, Unterstützungen und Stellenangebote
     

2. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft bei Verbänden

Der Verein kann Interessensverwandten Verbänden beitreten.

Art. 4 Mitgliedschaft im Verein

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitglieder. Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ihnen wird der Jahresbeitrag erlassen. Nach 25 Mitgliedsjahren wird das Veteranenabzeichen abgegeben.

Art. 5 Rechte

 

Art. 6 Pflichten

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

  • Den Statuten und Beschlüssen Folge zu leisten
  • An den Vereinsanlässen nach Möglichkeiten teilzunehmen
  • Die festgesetzten Beiträge zu entrichten
  • Der Buchführung: über geleistete Arbeit, deren Zeit, finanziellen Aufwand, ausser bei gemeinsamen Vereinstätigkeiten.
  • Dieses Papier ist dem Kassier bei der GV abzugeben. Der Aktuar bekommt vom Kassier spätestens vier Wochen nach der GV eine detaillierte Auflistung aller Eigenleistungen.

Art. 7 Eintritt

Art. 8 Austritt

Der Austritt erfolgt auf schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Art.9 Ausschluss

Mitglieder, welche die Interessen des Vereins grob schädigen, können ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss erfolgt, auf Antrag des Vorstandes, durch die GV.

3. Organisation

Art. 10 Vereinsorgane

Art. 11 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

3. a) Generalversammlung

Art. 12 Generalversammlung

Die GV findet im ersten Quartal statt. Weitere Versammlungen können vom Verein vereinbart werden.

Der GV obliegen folgende Geschäfte:

  • Abnahme des Protokolls der letzten GV
  • Genehmigung der Jahresberichte
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Krediterteilung an den Vorstand
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Wahlen
  • Beschluss über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Statutenänderungen
  • Bestätigung der Ein- und Austritte
  • Ernennung von Ehrenmitglieder
  • Festsetzung von Entschädigungen

Geschäfte, die nicht unter die statuarischen fallen, müssen auf die Traktandenlisten gesetzt werden.

Art. 13 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche GV wird vom Vorstand einberufen, wenn er dies als notwendig erachtet, oder wenn mind. ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Die Mitglieder sind mind. 10 Tage vor der ausserordentlichen GV mit einer Traktandenliste einzuladen.

Art. 14 Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit. Im zweiten Wahlgang bestimmt das relative Mehr. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der der Präsident.

Art. 15 a) Statuarische Anträge an die GV

Anträge an die GV stellen der Vorstand und die Mitglieder.

 

Art. 15 b) Nicht statuarische Anträge an die GV

Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand zu Handen der GV ebenfalls solche zu unterbreiten. Diese sind mind. sechs Wochen vor der GV dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

3. b) Vorstand

Art. 16 Zusammensetzung und Wahl

Der Vorstand setzt sich aus drei bis fünf Mitglieder zusammen. Nach Möglichkeiten sollen die verschiedenen Richtungen des Interessengebietes vertreten sein. Der Vorstand wird für eine zweijährige Amtsdauer gewählt. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden von der GV gewählt. Vorstandsmitglieder, die während der Amtsdauer ausscheiden, sind an der nächsten GV zu ersetzen.

Art. 17 Aufgaben und Kompetenzen

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er sammelt sich auf Einladung eines Vorstandmietgliedes. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem Ressortchef.
Der Präsident leitet die Versammlung und Vorstandssitzungen.
Er vertritt den Verein nach aussen und ist für den Vollzug der Vereinsbeschlüsse verantwortlich.
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und übernimmt im Verhinderungsfall dessen Funktion.
Der Aktuar führt das Protokoll über sämtliche Veranstaltungen und Sitzungen. Er erstattet der GV einen schriftlichen Jahresbericht und sammelt alle früheren und aktuellen Protokolle und Jahresberichte.
Der Kassier führt das Rechnungswesen des Vereins und legt jährlich eine detaillierte Rechnung zuhanden der GV vor.
Die jeweiligen Ausführenden können wieder gewählt werden.

Art. 18 Entschädigungen

Die Arbeiten des Vorstandes werden gemäss Beschluss der GV entschädigt.

3. c) Revisoren

Art. 19 Wahl und Zusammensetzung

Die Revisoren werden durch die GV für eine einjährig Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 20 Aufgaben

Die Revisoren überprüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins, sowie die Tätigkeit des Vorstandes. Sie erstatten der GV jährlich Bericht. Ein schriftlicher Bericht wird jeweils beim Aktuar abgelegt, zwecks Protokollsammlung. Sie haben das Recht, jederzeit in die Bücher des Vereins Einsicht zu nehmen.

4. Finanzen

Art. 21 Einnahmen

Die Einnahmen bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträge 150.-Fr pro Jahr (Für Lehrlinge 50.-Fr pro Jahr)
  • Freiwillige Beiträge
  • Sponsorenbeiträge
  • Zinserträge
  • Veranstaltungserträge

Art. 22 Ausgaben

Die Ausgaben umfassen:

  • Vereinsausgaben im Rahmen des ausgesprochenen Kredits der GV.
  • Entschädigungen für speziell grossen Arbeitsaufwand, sowie für Ausgaben, welche dem Interessen des Vereins dienen. Kann auch mündlich abgesprochen werden. Siehe Art. 6.

5. Schlussbestimmungen

Art. 23 Haftung

Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 24 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die GV mit einer Dreiviertels mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 25 Vermögen

Bei einer Auflösung des Vereins, nicht aber beim Zusammenschluss mit einer anderen Organisation, wird an der GV mit einer Dreiviertelsmehrheit über die Vermögensaufteilung abgestimmt.

Art. 27 Statutenrevision

Eine Statutenrevision kann nur durch die GV mit zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 28 Handelsregister

Der Eintrag ins Handelregister kann an einer GV beschlossen werden.

Art. 29 Gültigkeit

Die vorliegenden Statuten sind am 12. September 2002 beschlossen worden.

 

   
   
   
   

(Erste Überarbeitung: 5. März, 2004)

(Zweite Überarbeitung: März, 2008)

(Dritte Überarbeitung: März, 2009)